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Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten und weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 2001 (Beitragssatzverordnung 2001 - BSV 2001)

V. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 1877; 2001 I 260
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 8232-48-22 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen

Eingangsformel



Auf Grund

-
der §§ 287a und 279g des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) von denen § 287a durch Artikel 22 Nr. 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert und § 279g durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt worden ist,

-
des § 35 Abs. 1 und der §§ 69 und 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891)

verordnet die Bundesregierung und

auf Grund der §§ 188 und 281b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824) geändert worden sind,

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:


§ 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung



Der Beitragssatz für das Jahr 2001 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,1 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,4 Prozent.


§ 2 Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte



(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 2001 monatlich 346 Deutsche Mark.

(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2001 monatlich 290 Deutsche Mark.


§ 3 Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte



(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr 2001 wie folgt festgesetzt:

Einkommensklassemonatlicher
Zuschussbetrag
bis 16.000 DM208 DM
16.001 - 17.000 DM194 DM
17.001 - 18.000 DM180 DM
18.001 - 19.000 DM166 DM
19.001 - 20.000 DM152 DM
20.001 - 21.000 DM138 DM
21.001 - 22.000 DM125 DM
22.001 - 23.000 DM111 DM
23.001 - 24.000 DM97 DM
24.001 - 25.000 DM83 DM
25.001 - 26.000 DM69 DM
26.001 - 27.000 DM55 DM
27.001 - 28.000 DM42 DM
28.001 - 29.000 DM28 DM
29.001 - 30.000 DM14 DM.


(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2001 wie folgt festgesetzt:

Einkommensklassemonatlicher
Zuschussbetrag
(Ost)
bis 16.000 DM174 DM
16.001 - 17.000 DM162 DM
17.001 - 18.000 DM151 DM
18.001 - 19.000 DM139 DM
19.001 - 20.000 DM128 DM
20.001 - 21.000 DM116 DM
21.001 - 22.000 DM104 DM
22.001 - 23.000 DM93 DM
23.001 - 24.000 DM81 DM
24.001 - 25.000 DM70 DM
25.001 - 26.000 DM58 DM
26.001 - 27.000 DM46 DM
27.001 - 28.000 DM35 DM
28.001 - 29.000 DM23 DM
29.001 - 30.000 DM12 DM.



§ 4 Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung



(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und der Beitragssätze für das Jahr 2001 berechneten Faktoren betragen im Jahre 2001

1.
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung

a)
von Entgeltpunkten in Beiträge 10444,6440,

von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 8749,8065,

b)
von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0000957429,

von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001142882,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung

a)
von Entgeltpunkten in Beiträge 13889,7360,

von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 11635,8683,

b)
von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000719956,

von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000859412.

(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.

(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.

(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.


§ 5 Zahlungen für Kindererziehungszeiten



Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 2001 einen Betrag in Höhe von 22.555.826.020 Deutsche Mark.


§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.