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§ 4 - Entschädigungsgesetz (EntschG)

neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.12.1994; FNA: III-19-6-2 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 4 Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen



(1) 1Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen oder Anteile an Unternehmen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die bis einschließlich 31. Dezember 1952 enteignet wurden, ist das 1,5fache des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. 2Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, oder ist das Unternehmen ab 1. Januar 1953 enteignet worden, und ist ein Ersatzeinheitswert nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelt worden, ist das 1,5fache dieses Wertes maßgebend; der Ersatzeinheitswert wird dem zuständigen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen von der Ausgleichsverwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen und wenn deren Berücksichtigung bei einer Bemessung nach Absatz 2 zu einem Wert führt, der um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1.000 Mark vom Einheitswert oder Ersatzeinheitswert abweicht.

(2) 1Ist kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden, so ist er ersatzweise aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Reinvermögen), zu ermitteln. 2Das Reinvermögen ist anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage nach folgenden Maßgaben festzustellen:

1.
1Betriebsgrundstücke sowie Mineralgewinnungsrechte sind mit dem Einheitswert, dem Ersatzeinheitswert oder einem Hilfswert nach § 3 Abs. 3 anzusetzen. 2§ 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

2.
Wertausgleichsposten für den Verlust von Wirtschaftsgütern im Zuge der Kriegsereignisse bleiben außer Ansatz.

3.
Forderungen, Wertpapiere und Geldbestände sind im Verhältnis 1 zu 1 umzuwerten.

4.
Sonstiges Anlage- und Umlaufvermögen ist mit 80 vom Hundert des Wertansatzes in Bilanzen oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen zu berücksichtigen, sofern sich diese auf Wertverhältnisse seit dem 1. Januar 1952 beziehen.

5.
Mit Wirtschaftsgütern im Sinne der Nummern 3 und 4 in unmittelbarem Zusammenhang stehende Betriebsschulden sind im dort genannten Verhältnis zu mindern.

3Soweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen bestimmten Wirtschaftsgütern und bestimmten Betriebsschulden nicht besteht, sind die Schulden den einzelnen Wirtschaftsgütern anteilig zuzuordnen. 4Ist Berechtigter die in Auflösung befindliche Gesellschaft und wurde ein Gesellschaftsanteil vor Überführung des Unternehmens in Volkseigentum staatlich verwaltet oder in Volkseigentum überführt, so ist dieser Anteil anhand der letzten Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen für den letzten Stichtag vor seiner Schädigung zu berechnen; dieser Anteil ist aus dem staatlichen Anteil zum Zeitpunkt der Schädigung des Unternehmens herauszurechnen. 5Für die übrigen Gesellschaftsanteile bestimmt sich deren Wert anhand der Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen für den letzten Stichtag vor Überführung des Unternehmens in Volkseigentum. 6Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittelten Werte sind zusammenzurechnen.

(2a) Gehört zum Betriebsvermögen eines Unternehmens mit höchstens zehn Mitarbeitern einschließlich mitarbeitender Familienmitglieder nicht mehr als ein Betriebsgrundstück, ist auf Antrag des Berechtigten die Bemessungsgrundlage mit dem siebenfachen Einheitswert des Grundstücks zuzüglich des sonstigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 zu bewertenden Betriebsvermögens zu ermitteln; die Absätze 1 und 2 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu ermitteln, so ist sie zu schätzen.

(4) 1Hat der Berechtigte nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes einzelne Vermögensgegenstände zurückbekommen, so ist deren Wert im Zeitpunkt der Rückgabe von der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens abzuziehen. 2Dieser ist um den Wert der nach § 6 Abs. 6a Satz 2 des Vermögensgesetzes übernommenen Schulden zu mindern. 3Steht dem Berechtigten aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarung statt der Rückgabe einzelner Vermögenswerte nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes der Verkaufserlös oder der Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts zu, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.



 

Zitierungen von § 4 EntschG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EntschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EntschG Berechnung der Höhe der Entschädigung
... Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5a), von welcher gegebenenfalls 1. Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4,  ... 6a des Vermögensgesetzes zurückgegebenen Vermögensgegenständen nach § 4 Abs. 4 oder 4. Kürzungsbeträge nach § 7 abgezogen werden. ...
§ 3 EntschG Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen (vom 28.05.2011)
...  (6) Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 6 ...
§ 7 EntschG Kürzungsbeträge
... entfallende Summe aus Bemessungsgrundlage und Abzügen nach § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 sowie § 6 den Betrag von 10.000 Deutsche Mark, so ist die Entschädigung um ...
§ 10 EntschG Einnahmen des Entschädigungsfonds
... der Deutschen Demokratischen Republik und Überweisungen der Hinterlegungsstellen nach § 4 Abs. 2 des Schuldbuchbereinigungsgesetzes; 6. Wertausgleich nach § 7 des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG)
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1665; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 2 AusglLeistG Art und Höhe der Ausgleichsleistung
... Sie werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des Entschädigungsgesetzes bemessen und erfüllt. Beim Zusammentreffen mit ... die einen Anteil am Kapital eines Unternehmens vermitteln, ist der Teilbetrag der nach § 4 des Entschädigungsgesetzes zu ermittelnden Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis des ...

DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG)
Artikel 4 G. v. 10.12.2003 BGBl. I S. 2471, 2473; 2004 I 1654
§ 1 DDR-EErfG Anspruch auf nachträgliche Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs
... festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Entschädigungsgesetzes, 3. bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger ...

NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG)
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1671; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 42 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2809
§ 2 NS-VEntschG Höhe der Entschädigung
... des Unternehmens berücksichtigt wird. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und § 4 Abs. 2 bis 4 des Entschädigungsgesetzes gelten entsprechend; in den Fällen des § 4 ... 4 Abs. 2 bis 4 des Entschädigungsgesetzes gelten entsprechend; in den Fällen des § 4 Abs. 2a des Entschädigungsgesetzes ist der Abgeltungsbetrag dem Einheitswert vor der ...