§ 21 - Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV)

V. v. 15.07.1999 BGBl. I S. 1627; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 99
Geltung ab 24.07.1999; FNA: 860-4-1-14 Sozialgesetzbuch
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§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; § 16 Abs. 1 Satz 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 3. August 1981 (BGBl. I S. 809) tritt am Tage der Verkündung außer Kraft.

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Zitierungen von § 21 SVRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SVRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
V. v. 14.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 99
Artikel 1 9. SVRVÄndV Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
... 4 auf außerplanmäßige Abschreibungen verzichtet werden." 5. In § 21 Absatz 1 wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ...


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