Änderung § 20b SVRV vom 07.12.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20b SVRV, alle Änderungen durch Artikel 1 8. SVRVÄndV am 7. Dezember 2022 und Änderungshistorie der SVRV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 20b SVRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2022 geltenden Fassung
§ 20b SVRV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2132
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20b Anwendungsbestimmung


(Text neue Fassung)

§ 20b (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 12 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 12 Absatz 1a in der ab dem 14. Dezember 2010 geltenden Fassung und § 18 Absatz 3 sind erstmals auf die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2010 anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed