Änderung § 18 SVRV vom 14.12.2010

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§ 18 SVRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
§ 18 SVRV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1847
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Rechnungslegung


(1) Für jedes Geschäftsjahr sind die Bücher abzuschließen.

(2) In der Jahresrechnung (§§ 27 bis 30 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977, BGBl. I S. 3147) ist nach der Gliederung des geltenden Kontenrahmens Rechnung zu legen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Die Träger der Krankenversicherung und ihre Verbände mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung haben ihrer Jahresrechnung einen Anhang nach § 29a der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung beizufügen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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