(1)
1Die gesonderte Aktivierung und Bewertung technischer Anlagen (
§ 11) ist erstmals für solche Anlagen vorzunehmen, die nach dem 31. Dezember 1999 angeschafft werden.
2Nähere Einzelheiten sind in den Kontenrahmen zu regeln.
(2)
1Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen können abweichend von
§ 11 Abs. 1 Wertpapiere zum Rückkaufwert aktivieren, wenn dieser dauerhaft unter den Anschaffungskosten liegt.
2Die Differenz ist abweichend von
§ 11 Abs. 6 als außerordentlicher Verlust in Ansatz zu bringen.
3Gleiches gilt, wenn am Jahresende der Kurswert der Wertpapiere unter den Anschaffungskosten liegt.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; §
16 Abs. 1 Satz 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.