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Synopse aller Änderungen der SVRV am 01.01.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2008 durch Artikel 1 der 1. SVRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SVRV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SVRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
SVRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 951

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeines
    § 1 Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt Zahlungsverkehr
    § 2 Abwicklung des Zahlungsverkehrs
    § 3 Kassenordnung
    § 4 Prüfungen der Kasse und der Buchführung
Dritter Abschnitt Belege
    § 5 Belegpflicht
    § 6 Belege für Einzahlungen, Auszahlungen und Buchungen ohne Zahlungsvorgang
    § 7 Zahlungsanordnung
    § 8 Quittung
    § 9 Feststellung der Belege
Vierter Abschnitt Buchführung und Rechnungslegung
    § 10 Grundsätze der Buchführung
    § 11 Aktivierung und Bewertung
    § 12 Rückstellungen
    § 13 Führung der Bücher
    § 14 Aufbewahrung
    § 15 Tages- und Monatsabstimmung
    § 16 Bestandsverzeichnisse
    § 17 Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung
    § 18 Rechnungslegung
Fünfter Abschnitt Durchführung von Aufgaben durch Dritte
    § 19
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 20 Ausnahmeregelungen zur Aktivierung und Bewertung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 20a Übergangsvorschriften zur Ersten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
    § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlußformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20a (neu)




§ 20a Übergangsvorschriften zur Ersten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung


vorherige Änderung

 


(1) § 11 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 410 Euro übersteigen, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren sind.

(2) § 16 Absatz 2 ist bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Gegenständen der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 410 Euro unterschreiten, nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in das Verzeichnis abgesehen werden kann.