Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der SVRV am 27.01.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Januar 2015 durch Artikel 1 der 6. SVRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SVRV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SVRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.01.2015 geltenden Fassung
SVRV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.01.2015 BGBl. I S. 21
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Zahlungsanordnung


(1) Die Zahlungsanordnung kann erteilt werden als

1. Einzelanordnung für eine Zahlung,

2. Sammelanordnung für mehrere Zahlungen,

3. Daueranordnung für laufende Zahlungen.

(2) Die Zahlungsanordnung kann auch in abgekürzter Form (abgekürzte Zahlungsanordnung) oder in allgemeiner Form (allgemeine Zahlungsanordnung) erteilt werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Die Zahlungsanordnung ist von dem zur Anordnung Befugten zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Zahlungsanordnung ist von dem zur Anordnung Befugten zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. 2 Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch gleichwertige sichere elektronische Verfahren ersetzt werden. 3 Die Gleichwertigkeit des elektronischen Verfahrens ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzustellen.

(4) In der Zahlungsanordnung dürfen die Höhe des Betrages, der anzunehmen oder auszuzahlen ist, und die Bezeichnung des Einzahlers oder des Empfängers sowie die Kontonummer nicht geändert werden.

(5) Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten für die Buchungsanordnung entsprechend.

(6) Nähere Einzelheiten sind in allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu regeln.



§ 11 Aktivierung und Bewertung


(1) Geldanlagen, Beteiligungen, Grundstücke, Gebäude, technische Anlagen sowie Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 410 Euro übersteigen, sind nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) Abweichend von Absatz 1 kann für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer den Wert von 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen, im Jahr der Anschaffung ein Sammelposten gebildet werden. Satz 1 ist für alle in einem Geschäftsjahr angeschafften Gegenstände der beweglichen Einrichtung einheitlich anzuwenden. Ein einmal gewähltes Verfahren muss in den folgenden Geschäftsjahren beibehalten werden. Das Verfahren kann nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert werden. Nähere Einzelheiten sind in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu regeln.



(1a) 1 Abweichend von Absatz 1 kann für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer den Wert von 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen, im Jahr der Anschaffung ein Sammelposten gebildet werden. 2 Satz 1 ist für alle in einem Geschäftsjahr angeschafften Gegenstände der beweglichen Einrichtung einheitlich anzuwenden. 3 Ein einmal gewähltes Verfahren muss in den folgenden Geschäftsjahren beibehalten werden. 4 Das Verfahren kann nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert werden. 5 Nähere Einzelheiten sind in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu regeln.

(2) Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden, technischen Anlagen sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung sind, wenn sie zu einer erheblichen Werterhöhung führen, nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften zu aktivieren.

vorherige Änderung

(3) Gebäude, technische Anlagen sowie Gegenstände der beweglichen Einrichtung sind nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften jährlich linear abzuschreiben.

(4) Wird der Wert von Grundstücken, Gebäuden, technischen Anlagen sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung dauerhaft erheblich gemindert, so ist eine außerplanmäßige Abschreibung nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften vorzunehmen.

(5) Technische Anlagen im Sinne der Absätze 1 bis 4 sind alle im Bauwerk eingebauten, daran angeschlossenen oder damit fest verbundenen technischen Anlagen oder Anlagenteile. Hierzu zählen auch technische Anlagen auf dem Grundstück einschließlich der Ver- und Entsorgung des Bauwerks.



(2a) Selbsterstellte und selbst genutzte Software kann nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften mit den Herstellungskosten aktiviert werden.

(3)
Gebäude, technische Anlagen, Herstellungskosten für selbst erstellte und selbst genutzte Software sowie Gegenstände der beweglichen Einrichtung sind nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften jährlich linear abzuschreiben.

(4) Wird der Wert von Grundstücken, Gebäuden, technischen Anlagen, aktivierten Herstellungskosten für selbst erstellte und selbst genutzte Software sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung dauerhaft erheblich gemindert, so ist eine außerplanmäßige Abschreibung nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften vorzunehmen.

(5) 1 Technische Anlagen im Sinne der Absätze 1 bis 4 sind alle im Bauwerk eingebauten, daran angeschlossenen oder damit fest verbundenen technischen Anlagen oder Anlagenteile. 2 Hierzu zählen auch technische Anlagen auf dem Grundstück einschließlich der Ver- und Entsorgung des Bauwerks.

(6) Gewinne oder Verluste aus Preis- und Kursänderungen sind erst beim Verkauf als außerordentlicher Aufwand oder Ertrag in Ansatz zu bringen.