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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben

§ 8 - Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAPostSa k.a.Abk.)

Anlage zu Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2331; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 12 Nr. 10 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 22.09.1994; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 8 Bestellung und Abberufung



(1) Der Vorsitzende und das weitere Mitglied des Vorstands werden vom Bundesminister für Post und Telekommunikation im Benehmen mit dem Verwaltungsrat und im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen bestellt und abberufen.

(2) Bestellung und Abberufung werden mit Aushändigung der entsprechenden Urkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist.

(3) Eine Abberufung kann nur aus wichtigem Grunde erfolgen.