Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben

II. - Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAPostSa k.a.Abk.)

Anlage zu Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2331; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 12 Nr. 10 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 22.09.1994; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|

II. Vorstand

§ 7 Zusammensetzung



(1) Der Vorstand setzt sich aus einem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zusammen.

(2) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministers für Post und Telekommunikation erforderlich; dieser entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist. Eine Mitgliedschaft im Vorstand einer der drei Aktiengesellschaften ist ausgeschlossen.


§ 8 Bestellung und Abberufung



(1) Der Vorsitzende und das weitere Mitglied des Vorstands werden vom Bundesminister für Post und Telekommunikation im Benehmen mit dem Verwaltungsrat und im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen bestellt und abberufen.

(2) Bestellung und Abberufung werden mit Aushändigung der entsprechenden Urkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist.

(3) Eine Abberufung kann nur aus wichtigem Grunde erfolgen.


§ 9 Anstellungsverhältnis



(1) Die Mitglieder des Vorstands stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund.

(2) Die Mitgliedschaft im Vorstand ist in der Regel auf fünf Jahre befristet; Verlängerung ist zulässig.

(3) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder, insbesondere Gehälter, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Haftung, werden durch Anstellungsverträge geregelt, die der Bundesminister für Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit den Mitgliedern schließt.


§ 10 Geschäftsordnungen



(1) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Vorstand erläßt nach Beschlußfassung durch den Verwaltungsrat eine Allgemeine Geschäftsordnung für die Anstalt.


§ 11 Aufgaben



(1) Aufgabe des Vorstands ist es, die Geschäfte der Anstalt zu führen. Die Geschäftsführung richtet sich nach den Maßgaben des Bundesanstalt Post-Gesetzes, den weiteren Bestimmungen dieser Satzung, der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Anstalt und der Geschäftsordnung des Vorstands.

(2) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis in den einzelnen Aufgabenfeldern regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sind für die ordnungsgemäße Durchführung der dem Vorstand obliegenden Aufgaben und für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats gemeinsam verantwortlich. Sie haben die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes zu führen.

(4) Ein Mitglied hat insbesondere die Aufgaben der Anstalt nach Abschnitt VI, das andere Mitglied die Aufgaben der Anstalt nach Abschnitt VII wahrzunehmen.

(5) Dem Vorstand obliegt auch die Wirtschaftsführung der Anstalt. Er ist insbesondere zuständig für:

1.
die Aufstellung des Wirtschaftsplans,

2.
die Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht,

3.
die Erstellung des Geschäftsberichts,

4.
den Abschluß von Tarifverträgen für die Beschäftigten der Anstalt.


§ 12 Pflichten



(1) Der Vorstand ist der Aufsichtsbehörde und dem Verwaltungsrat berichtspflichtig. Er erstattet seine Berichte in regelmäßigen, mindestens vierteljährlichen Abständen. Außerdem ist der Aufsichtsbehörde und dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats aus sonstigem wichtigen Anlaß zu berichten.

(2) Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat in allen Fragen der Geschäftsführung auskunftspflichtig nach Maßgabe des § 22 Abs. 2.

(3) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat die seiner Beschlußfassung unterliegenden Geschäfte vorzulegen. Die Vorlagen sind dem Verwaltungsrat spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin in ausreichender Stückzahl zuzuleiten.

(4) Der Vorstand hat unverzüglich

1.
der Aufsichtsbehörde

a)
Beschlußvorlagen an den Verwaltungsrat zuzuleiten,

b)
Entscheidungen des Verwaltungsrats vorzulegen,

2.
dem Verwaltungsrat Beschlußvorlagen an die Aufsichtsbehörde zuzuleiten.


§ 13 Beschlußfassung



Der Vorstand soll Beschlüsse einvernehmlich fassen. Kommt eine Übereinstimmung nicht zustande, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In Angelegenheiten, die nur einen Vorstandsbereich betreffen, gibt die Stimme des zuständigen Vorstandsmitglieds den Ausschlag.


§ 14 Geschäftsbesorgung durch Dritte



(1) Der Vorstand nimmt seine Geschäfte grundsätzlich selbst wahr.

(2) In Abweichung von Absatz 1 darf die mit der Einführung der Aktiengesellschaften am Kapitalmarkt erforderliche Geschäftsbesorgung vertraglich auf Dritte übertragen werden. Der Vorstand hat hierzu zuvor die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen.