Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben

§ 15 - Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAPostSa k.a.Abk.)

Anlage zu Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2331; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 12 Nr. 10 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 22.09.1994; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 15 Zusammensetzung


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus 10 Mitgliedern zusammen. Ihm gehören an:

1.
ein Vorsitzender;

2.
ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen;

3.
ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern;

4.
ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie;

5.
je ein Vertreter der Aktiengesellschaften;

6.
je ein Vertreter des Personals der Aktiengesellschaften.

(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird durch die Aufsichtsbehörde benannt. Die Benennung der übrigen Mitglieder erfolgt durch die entsendenden Organisationsträger beziehungsweise Interessenvertretungen.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen Gewähr für eine sachkundige Wahrnehmung ihrer Aufgaben bieten.

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Zitierungen von § 15 Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BAPostSa verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAPostSa selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BAPostSa Bestellung und Abberufung
... Mitgliedschaft auf längstens fünf Jahre bemessen wird. Je ein Vertreter der in § 15 Abs. 1 bezeichneten Personengruppen scheidet nach Ablauf eines Jahres aus dem Verwaltungsrat aus. ... nach Ablauf eines Jahres aus dem Verwaltungsrat aus. Dabei bilden die Vertreter nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 eine Vertretungsgruppe. Der zunächst benannte zweite Vertreter scheidet ...


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