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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben

III. - Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAPostSa k.a.Abk.)

Anlage zu Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2331; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 12 Nr. 10 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 22.09.1994; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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III. Verwaltungsrat

§ 15 Zusammensetzung



(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus 10 Mitgliedern zusammen. Ihm gehören an:

1.
ein Vorsitzender;

2.
ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen;

3.
ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern;

4.
ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie;

5.
je ein Vertreter der Aktiengesellschaften;

6.
je ein Vertreter des Personals der Aktiengesellschaften.

(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird durch die Aufsichtsbehörde benannt. Die Benennung der übrigen Mitglieder erfolgt durch die entsendenden Organisationsträger beziehungsweise Interessenvertretungen.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen Gewähr für eine sachkundige Wahrnehmung ihrer Aufgaben bieten.


§ 16 Bestellung und Abberufung



(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch die Aufsichtsbehörde bestellt und abberufen. Sie werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde auf ihre Mitgliedschaft verzichten.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Aufsichtsbehörde nach Mitteilung durch den Benennungsberechtigten feststellt, daß die Voraussetzungen der Bestellung entfallen sind.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied die Fähigkeit verliert, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus den öffentlichen Wahlen zu erlangen. Sie erlischt ferner, wenn die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Verwaltungsrats feststellt, daß bei einem Mitglied ein wichtiger, in seiner Person liegender Grund gegeben ist, der das Ausscheiden rechtfertigt. Als solcher gilt insbesondere ein Grund, der bei Beamten zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 60 des Bundesbeamtengesetzes) oder zur vorläufigen Dienstenthebung (§ 91 der Bundesdisziplinarordnung) berechtigen würde, oder eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 22 Abs. 6.

(5) Zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Arbeit und einer schrittweisen Erneuerung werden bei der erstmaligen Bildung des Verwaltungsrats gestaffelte Mitgliedschaftszeiten festgelegt, indem die Mitgliedschaft auf längstens fünf Jahre bemessen wird. Je ein Vertreter der in § 15 Abs. 1 bezeichneten Personengruppen scheidet nach Ablauf eines Jahres aus dem Verwaltungsrat aus. Dabei bilden die Vertreter nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 eine Vertretungsgruppe. Der zunächst benannte zweite Vertreter scheidet nach Ablauf des zweiten Jahres aus. Die verbliebenen Vertreter scheiden nach dreijähriger Amtszeit aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens in jeder Gruppe wird in der ersten Sitzung des Verwaltungsrats durch das Los bestimmt. Das Ergebnis ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(6) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vor Ablauf der Zeit, für die es berufen ist, aus, so wird unverzüglich ein Ersatzmitglied für die restliche Zeit bestellt.


§ 17 Aufwandsentschädigung



Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten Ersatz ihrer Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung, die die Aufsichtsbehörde festsetzt.


§ 18 Stellvertretender Vorsitz



Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl einen stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Wahl ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erforderlich. Erhält im ersten Wahlgang kein Bewerber die erforderliche Stimmenmehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Kommt auch in diesem Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande, findet in einem dritten Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Im Falle einer Stimmengleichheit bei der Stichwahl entscheidet das Los. Ist in diesem Wahlgang nur ein Bewerber vorhanden, so ist ebenfalls die einfache Mehrheit ausreichend.


§ 19 Aufgaben



(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung durch den Vorstand. Zu diesem Zwecke nimmt er regelmäßig Berichte des Vorstands entgegen.

(2) Die Verwaltungsratsmitglieder haben ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben.

(3) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Verwaltungsrat die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Er entscheidet über Beschwerden gegen Mitglieder des Vorstands. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.


§ 20 Geschäftsordnung



Zur Regelung seiner inneren Ordnung gibt sich der Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung können Ausschüsse gebildet werden.


§ 21 Sitzungen und Beschlußfassungen



(1) Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden zusammen, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert. Er tritt jedoch mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Zu außerordentlichen Sitzungen ist er einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens fünf Mitglieder des Verwaltungsrats die Sitzung schriftlich beantragen. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter können jederzeit den Verwaltungsrat zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen.

(2) Die Einladung hat unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach Einladung stattfinden.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder unter der zuletzt bekannten Anschrift eingeladen und mindestens sechs Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind.

(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.

(6) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann Beschlüsse auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Stimmabgabe herbeiführen, wenn kein Mitglied des Verwaltungsrats diesem Verfahren widerspricht.

(7) Über die Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat.

(8) Der Verwaltungsrat kann die Anwesenheit des Vorstands verlangen. Der Vorstand und Beauftragte des Vorstands haben das Recht, teilzunehmen und jederzeit gehört zu werden. Bei Beratungen über die Bestellung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann der Verwaltungsrat die Mitglieder des Vorstands und deren Beauftragte von der Teilnahme ausschließen.

(9) Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Sie kann andere Mitglieder der Bundesregierung oder deren Beauftragte hinzuziehen. Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, zu den Sitzungen des Verwaltungsrats einen Vertreter zu entsenden.

(10) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat den Vorstand, die Aufsichtsbehörde und den Bundesrechnungshof rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung sowie der erforderlichen sonstigen Unterlagen von jeder Sitzung zu unterrichten.

(11) Für die Vorberatung von Beschlüssen des Verwaltungsrats in Planungskonferenzen mit den Aktiengesellschaften gilt § 35.

(12) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.


§ 22 Rechte und Pflichten



(1) Der Verwaltungsrat ist vor der Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands zur Stellungnahme gegenüber der Aufsichtsbehörde berechtigt.

(2) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, vom Vorstand Auskünfte zu verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann Auskünfte, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen; lehnt der Vorstand die Auskunftserteilung ab, kann die Auskunft nur verlangt werden, wenn ein anderes Verwaltungsratsmitglied das Verlangen unterstützt.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt nach Vorlage durch den Vorstand über:

1.
die Feststellung des Wirtschaftsplans der Anstalt und wesentlicher Änderungen;

2.
die Feststellung des Jahresabschlusses;

3.
die Entlastung des Vorstands;

4.
den Ausgleich für Verluste der Aktiengesellschaften;

5.
Änderungen der Satzung;

6.
die Gewährung eines Nachlasses auf Aktienkäufe durch die Belegschaft der Aktiengesellschaften;

7.
die Allgemeine Geschäftsordnung der Anstalt.

(4) Die Beschlüsse nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 7 Abs. 1 Satz 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes ist zu beachten.

(5) Über eine Vorlage des Vorstands nach Absatz 3 hat der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten zu beschließen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt die Vorlage als genehmigt.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind entsprechend den Vorschriften des Aktiengesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet.


§ 23 Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats



(1) Der Vorstand kann gegen einen nach § 22 Abs. 3 gefaßten Beschluß des Verwaltungsrats binnen einer Woche nach Eingang der Mitteilung Einspruch erheben, wenn er der Auffassung ist, daß der Beschluß wichtigen Interessen der Anstalt nicht gerecht wird. Der Vorstand hat gleichzeitig den Bundesminister für Post und Telekommunikation über den Einspruch zu unterrichten.

(2) Der Verwaltungsrat hat binnen eines Monats nach Eingang des Einspruchs nach Anhörung des Vorstands erneut zu beschließen. Der Beschluß ist zu begründen.

(3) Beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, den Einspruch des Vorstands zurückzuweisen, entscheidet der Bundesminister für Post und Telekommunikation auf Vorlage des Vorstands endgültig. Kommt die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht zustande, gilt die Vorlage des Vorstands als beschlossen.