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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben

§ 18 - Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAPostSa k.a.Abk.)

Anlage zu Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2331; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 12 Nr. 10 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 22.09.1994; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 18 Stellvertretender Vorsitz



Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl einen stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Wahl ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erforderlich. Erhält im ersten Wahlgang kein Bewerber die erforderliche Stimmenmehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Kommt auch in diesem Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande, findet in einem dritten Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Im Falle einer Stimmengleichheit bei der Stichwahl entscheidet das Los. Ist in diesem Wahlgang nur ein Bewerber vorhanden, so ist ebenfalls die einfache Mehrheit ausreichend.

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