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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben

§ 23 - Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAPostSa k.a.Abk.)

Anlage zu Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2331; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 12 Nr. 10 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 22.09.1994; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 23 Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats



(1) Der Vorstand kann gegen einen nach § 22 Abs. 3 gefaßten Beschluß des Verwaltungsrats binnen einer Woche nach Eingang der Mitteilung Einspruch erheben, wenn er der Auffassung ist, daß der Beschluß wichtigen Interessen der Anstalt nicht gerecht wird. Der Vorstand hat gleichzeitig den Bundesminister für Post und Telekommunikation über den Einspruch zu unterrichten.

(2) Der Verwaltungsrat hat binnen eines Monats nach Eingang des Einspruchs nach Anhörung des Vorstands erneut zu beschließen. Der Beschluß ist zu begründen.

(3) Beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, den Einspruch des Vorstands zurückzuweisen, entscheidet der Bundesminister für Post und Telekommunikation auf Vorlage des Vorstands endgültig. Kommt die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht zustande, gilt die Vorlage des Vorstands als beschlossen.

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