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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben

§ 26 - Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAPostSa k.a.Abk.)

Anlage zu Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2331; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 12 Nr. 10 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 22.09.1994; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 26 Jahresabschluß



(1) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluß und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf.

(2) Der Jahresabschluß besteht aus

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der Bilanz

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der Gewinn- und Verlustrechnung und

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dem Anhang.

(3) Jahresabschluß und Lagebericht sind in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen und den Abschlußprüfern vorzulegen.

(4) Die Abschlußprüfer werden von der Aufsichtsbehörde bestimmt.

(5) Nach Eingang des Prüfberichts legt der Vorstand diesen sofort mit dem Jahresabschluß und dem Lagebericht dem Verwaltungsrat zur Feststellung vor.

(6) Der Jahresabschluß ist vom Verwaltungsrat festzustellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(7) Der jährliche Geschäftsbericht, der den Jahresabschluß und den Lagebericht enthält, ist dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

 
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