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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben

IV. - Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAPostSa k.a.Abk.)

Anlage zu Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2331; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 12 Nr. 10 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 22.09.1994; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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IV. Wirtschaftsführung

§ 24 Finanzierung



(1) Die Anstalt finanziert die Aufgabenwahrnehmung nach Abschnitt VI aus Dividenden oder aus sonstigen Mitteln des Bundes.

(2) Die Einnahmen des Bundes aus Dividenden und Aktienverkäufen, die der Anstalt zufließen, kann sie im Rahmen ihres Wirtschaftsplans außer zur Finanzierung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 insbesondere und vorrangig zur Finanzierung der Unterstützungskassen, zum Verlustausgleich gemäß § 10 des Bundesanstalt Post-Gesetzes zwischen den Aktiengesellschaften, zur Bildung von Rücklagen, zur Ausübung von Bezugsrechten des Bundes bei Kapitalerhöhungen der Aktiengesellschaften oder zur Abführung an den Bund verwenden.

(3) Die mit der Aufgabenwahrnehmung nach Abschnitt VII der Satzung verbundenen Ausgaben werden aus den mit den Unternehmen vertraglich vereinbarten Entgelten finanziert.


§ 25 Wirtschaftsplan



(1) Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf.

(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus:

-
einer Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,

-
einer Vorschau-Kapitalrechnung und

-
einem Stellenplan.

(3) In der Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung und in der Vorschau-Kapitalrechnung sind Erträge und Aufwendungen sowie der Kapitalbedarf und die Kapitalaufbringung nach Zweckbestimmungen, je nachdem ob es sich um eine Aufgabenwahrnehmung für den Bund oder um eine Aufgabenwahrnehmung in bezug auf die Unternehmen handelt, getrennt auszuweisen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Wirtschaftsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt und von der Aufsichtsbehörde genehmigt.

(6) Hat der Verwaltungsrat bis zum Schluß eines Geschäftsjahres den Wirtschaftsplan für das folgende Jahr nicht beschlossen oder hat die Aufsichtsbehörde den Wirtschaftsplan nicht genehmigt, so ist bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsplans der Vorstand ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, um den laufenden Betrieb der Anstalt aufrechtzuerhalten, rechtlich begründete Verpflichtungen der Anstalt zu erfüllen und begonnene Investitionen fortzuführen.


§ 26 Jahresabschluß



(1) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluß und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf.

(2) Der Jahresabschluß besteht aus

-
der Bilanz

-
der Gewinn- und Verlustrechnung und

-
dem Anhang.

(3) Jahresabschluß und Lagebericht sind in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen und den Abschlußprüfern vorzulegen.

(4) Die Abschlußprüfer werden von der Aufsichtsbehörde bestimmt.

(5) Nach Eingang des Prüfberichts legt der Vorstand diesen sofort mit dem Jahresabschluß und dem Lagebericht dem Verwaltungsrat zur Feststellung vor.

(6) Der Jahresabschluß ist vom Verwaltungsrat festzustellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(7) Der jährliche Geschäftsbericht, der den Jahresabschluß und den Lagebericht enthält, ist dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.


§ 27 Entlastung des Vorstands



(1) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berücksichtigung der Prüfberichte der Abschlußprüfer und des Bundesrechnungshofs über die Entlastung des Vorstands. Er unterrichtet die Aufsichtsbehörde über die Beschlußfassung und fügt die Prüfberichte mit einer Stellungnahme bei.

(2) Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) Die Entlastung ist der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.