Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben

§ 29 - Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAPostSa k.a.Abk.)

Anlage zu Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2331; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 12 Nr. 10 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 22.09.1994; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|

§ 29 Aktienverwaltung



(1) Die Anstalt verwaltet die Aktien der aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften für die Bundesrepublik Deutschland. Sie hält, erwirbt und veräußert diese Aktien im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Für den Erwerb und die Veräußerung dieser Aktien bedarf die Anstalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Dies gilt auch für den Handel mit Bezugsrechten auf Aktien und vergleichbare Geschäfte.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed