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VI. - Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAPostSa k.a.Abk.)

Anlage zu Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2331; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 12 Nr. 10 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 22.09.1994; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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VI. Aufgabenwahrnehmung für den Bund

§ 29 Aktienverwaltung



(1) Die Anstalt verwaltet die Aktien der aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften für die Bundesrepublik Deutschland. Sie hält, erwirbt und veräußert diese Aktien im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Für den Erwerb und die Veräußerung dieser Aktien bedarf die Anstalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Dies gilt auch für den Handel mit Bezugsrechten auf Aktien und vergleichbare Geschäfte.


§ 30 Erwerb von Aktien



Die Anstalt erwirbt Aktien für den Bund insbesondere zu folgenden Zwecken:

1.
zur Teilnahme an einer Kapitalerhöhung der Aktiengesellschaften;

2.
zur Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen oder gebotenen Mehrheitsverhältnisse des Bundes;

3.
zur Kurspflege.


§ 31 Veräußerung von Aktien



(1) Die Anstalt veräußert Aktien des Bundes insbesondere zu folgenden Zwecken:

1.
insbesondere und vorrangig zur Finanzierung der Unterstützungskassen;

2.
zur Privatisierung der Aktiengesellschaft;

3.
zur breitgestreuten Vermögensbildung;

4.
zur Ermöglichung einer Teilhaberschaft der Beschäftigten der Aktiengesellschaften;

5.
zur Kurspflege.

(2) Beim Verkauf von Aktien kann die Anstalt der Belegschaft der Aktiengesellschaften einen Nachlaß gewähren. Ein Nachlaß wird nur für die Aktien der Gesellschaft gewährt, der die Belegschaftsmitglieder angehören.


§ 32 Ausübung von Mitgliedschaftsrechten



(1) Die Anstalt nimmt als Inhaberin der Aktien des Bundes die dem Bund nach dem Aktiengesetz zustehenden Mitgliedschaftsrechte wahr.

(2) Sie übt das ihr im Rahmen der Hauptversammlung der Aktiengesellschaften zustehende Auskunftsrecht und die Entscheidungsbefugnis über

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die Bestellung der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat,

-
die Verwendung des Bilanzgewinns,

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die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats,

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die Bestellung der Abschlußprüfer,

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die Änderung der Satzung,

-
die Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung,

-
die Bestellung von Prüfern zur Kontrolle von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung,

-
die Verschmelzung, Vermögensübertragung, Umwandlung und Eingliederung,

-
die Zustimmung zu Unternehmensverträgen sowie

-
andere in der Satzung der Aktiengesellschaft vorgesehene Aufgaben

nach Maßgabe der Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründen.

(3) Die Anstalt gilt durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes als zur Stimmrechtsausübung bevollmächtigt im Sinne des § 134 Abs. 3 des Aktiengesetzes.


§ 33 Einführung am Kapitalmarkt



(1) Die Anstalt veräußert in enger Abstimmung mit den Aktiengesellschaften die Aktien des Bundes am nationalen und internationalen Kapitalmarkt.

(2) Die Anstalt zieht zur Beratung, Vorbereitung und Durchführung der Aktienplazierung erfahrene Emissionshäuser hinzu.

(3) Vor Vertragsabschluß mit den Emissionshäusern ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen.


§ 34 Verlustausgleich



(1) Die Anstalt kann zugunsten der Aktiengesellschaften einen Verlustausgleich aus Dividenden herbeiführen, soweit ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Kapitalgeber einen solchen Ausgleich vornehmen würde.

(2) Daneben darf ein Ausgleich aus Dividenden nur vorgenommen werden für Verluste als Folge von Verpflichtungen infolge der früheren Rechtsform der Aktiengesellschaften als Bundesverwaltung, sofern kein anderer Ausgleich zu erlangen ist.

(3) Außerdem dürfen übrige Beihilfen gezahlt werden.

(4) Die Entscheidung über einen Verlustausgleich bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.