Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben

§ 31 - Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAPostSa k.a.Abk.)

Anlage zu Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2331; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 12 Nr. 10 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 22.09.1994; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 31 Veräußerung von Aktien



(1) Die Anstalt veräußert Aktien des Bundes insbesondere zu folgenden Zwecken:

1.
insbesondere und vorrangig zur Finanzierung der Unterstützungskassen;

2.
zur Privatisierung der Aktiengesellschaft;

3.
zur breitgestreuten Vermögensbildung;

4.
zur Ermöglichung einer Teilhaberschaft der Beschäftigten der Aktiengesellschaften;

5.
zur Kurspflege.

(2) Beim Verkauf von Aktien kann die Anstalt der Belegschaft der Aktiengesellschaften einen Nachlaß gewähren. Ein Nachlaß wird nur für die Aktien der Gesellschaft gewährt, der die Belegschaftsmitglieder angehören.



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