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§ 4 - Barwert-Verordnung (BarwertV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.1977 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.07.1977 bis 01.09.2009; FNA: 404-19-2 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 4 Barwert einer Anwartschaft auf eine zeitlich begrenzte Versorgung



(1) Zur Ermittlung des Barwerts einer Anwartschaft auf eine zeitlich begrenzte Versorgung ist zunächst nach § 2 oder § 3 zu verfahren. Der danach ermittelte Betrag ist gemäß Absatz 2 zu kürzen.

(2) Für jedes Jahr, um das die in der Versorgungsregelung vorgesehene Laufzeit 10 Jahre unterschreitet, ist ein Abschlag von 10 vom Hundert vorzunehmen. Wird eine Versorgung allein wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur bis zu dem in der Versorgungsregelung vorgesehenen Höchstalter gewährt, ist ein Abschlag von 50 vom Hundert vorzunehmen, wenn sich nicht nach Satz 1 ein höherer Kürzungsbetrag ergibt. Der Barwert ist jedoch nicht höher als die Summe der vom Ende der Ehezeit an noch zu erwartenden Leistungen, wenn unterstellt wird, daß der Versorgungsfall zum Ende der Ehezeit eingetreten ist.