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Verordnung zur Ermittlung des Barwerts einer auszugleichenden Versorgung nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Barwert-Verordnung - BarwertV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.1977 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.07.1977 bis 01.09.2009; FNA: 404-19-2 Nebengesetze zum Familienrecht
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Eingangsformel



Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 20 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) eingefügten § 1587a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:


§ 1 Barwert zur Errechnung des Versorgungsausgleichs



(1) Für die Ermittlung des Wertunterschiedes ist bei

a)
den in § 1587a Abs. 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen oder Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

b)
den in § 1587a Abs. 2 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten sonstigen Renten oder ähnlichen wiederkehrenden Leistungen, die der Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit zu dienen bestimmt sind, oder Anwartschaften hierauf

die Regelaltersrente zugrunde zu legen, die sich ergäbe, wenn ihr Barwert als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde. Dies gilt nicht, wenn ihr Wert in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der in § 1587a Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Versorgungen und Anwartschaften (volldynamische Versorgungen) und sie daher mit diesen unmittelbar vergleichbar sind; dies gilt ferner nicht in den Fällen des Buchstaben b, wenn die Leistungen ausschließlich aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt werden. Einer Anwartschaft steht die Aussicht auf eine Versorgung gleich.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Leistungen aus den in § 1587a Abs. 2 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten oder Rentenanwartschaften auf Grund eines Versicherungsvertrages nicht oder nicht ausschließlich aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt werden.

(3) Der Barwert ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften aus den Tabellen zu ermitteln, die dieser Verordnung anliegen.


§ 2 Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung



(1) Der Barwert einer Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung, deren Wert zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht in gleicher Weise steigt wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, wird ermittelt, indem der Jahresbetrag der nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszugleichenden Versorgung mit dem Kapitalisierungsfaktor vervielfacht wird, der sich aus den anliegenden Tabellen 1 bis 3 ergibt.

(2) Ist eine Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit zugesagt oder besteht aus sonstigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist die Tabelle 1 anzuwenden. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 1 um 7,5 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ergebenden Werte, zu erhöhen. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 1 um 5 vom Hundert, höchstens aber um 35 vom Hundert, zu kürzen. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte der Tabelle 1 um 50 vom Hundert zu erhöhen.

(3) Ist nur eine Altersversorgung zugesagt oder besteht aus sonstigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist die Tabelle 2 anzuwenden. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 2 um 10,5 vom Hundert zu erhöhen. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 2 um 8,5 vom Hundert, höchstens aber um 65 vom Hundert, zu kürzen. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte der Tabelle 2 um 65 vom Hundert zu erhöhen.

(4) Ist nur eine Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zugesagt oder besteht aus sonstigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist die Tabelle 3 anzuwenden. Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 3 um 8,5 vom Hundert zu kürzen. Für jedes Jahr, um das das Höchstalter nach der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 3 um 7 vom Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu erhöhen. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte der Tabelle 3 um 55 vom Hundert zu erhöhen. Der erhöhte Wert darf bei Tabelle 3 jedoch nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich bei der Anwendung der Tabelle 1 ergäbe. Bei einer steigenden Anwartschaft richtet sich der Jahresbetrag der auszugleichenden Rente nach der Versorgung, die sich bei Eintritt der verminderter Erwerbsfähigkeit im Höchstalter ergäbe.

(5) Ist der Wert einer Tabelle zu erhöhen oder zu kürzen, weil der Beginn der Altersrente oder das Höchstalter für den Beginn der Rente vor oder nach Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, so ist diese Erhöhung oder Kürzung zunächst ohne Rücksicht darauf durchzuführen, ob der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise steigt wie der Wert einer volldynamischen Versorgung. Steigt der Wert einer Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so ist der nach Satz 1 erhöhte oder gekürzte Wert um den maßgebenden Vomhundertsatz zu erhöhen.




§ 3 Barwert einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung



(1) Der Barwert einer Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung, deren Wert nur bis zum Leistungsbeginn in gleicher Weise steigt wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, wird ermittelt, indem der Jahresbetrag der nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszugleichenden Versorgung mit dem Kapitalisierungsfaktor vervielfacht wird, der sich aus den anliegenden Tabellen 4 bis 6 ergibt.

(2) Ist eine Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit zugesagt oder besteht aus sonstigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist die Tabelle 4 anzuwenden. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 4 um 4 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ergebenden Werte, zu erhöhen. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 4 um 3,5 vom Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu kürzen.

(3) Ist nur eine Altersversorgung zugesagt oder besteht aus sonstigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist die Tabelle 5 anzuwenden. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 5 um 6,5 vom Hundert zu erhöhen. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 5 um 6 vom Hundert, höchstens aber um 60 vom Hundert, zu kürzen.

(4) Ist nur eine Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zugesagt oder besteht aus sonstigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist die Tabelle 6 anzuwenden. Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 6 um 10,5 vom Hundert zu kürzen. Für jedes Jahr, um das das Höchstalter nach der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 6 um 10 vom Hundert, höchstens aber um 50 vom Hundert, zu erhöhen. Der erhöhte Wert darf bei Tabelle 6 jedoch nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich bei Anwendung der Tabelle 4 ergäbe. Bei einer steigenden Anwartschaft richtet sich der Jahresbetrag der auszugleichenden Rente nach der Versorgung, die sich ohne Berücksichtigung der Dynamik bei Eintritt der verminderter Erwerbsfähigkeit im Höchstalter ergäbe.




§ 4 Barwert einer Anwartschaft auf eine zeitlich begrenzte Versorgung



(1) Zur Ermittlung des Barwerts einer Anwartschaft auf eine zeitlich begrenzte Versorgung ist zunächst nach § 2 oder § 3 zu verfahren. Der danach ermittelte Betrag ist gemäß Absatz 2 zu kürzen.

(2) Für jedes Jahr, um das die in der Versorgungsregelung vorgesehene Laufzeit 10 Jahre unterschreitet, ist ein Abschlag von 10 vom Hundert vorzunehmen. Wird eine Versorgung allein wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur bis zu dem in der Versorgungsregelung vorgesehenen Höchstalter gewährt, ist ein Abschlag von 50 vom Hundert vorzunehmen, wenn sich nicht nach Satz 1 ein höherer Kürzungsbetrag ergibt. Der Barwert ist jedoch nicht höher als die Summe der vom Ende der Ehezeit an noch zu erwartenden Leistungen, wenn unterstellt wird, daß der Versorgungsfall zum Ende der Ehezeit eingetreten ist.


§ 5 Barwert einer bereits laufenden, zumindest ab Leistungsbeginn nicht volldynamischen Versorgung



(1) Der Barwert einer bereits laufenden lebenslangen Versorgung, deren Wert zumindest ab Leistungsbeginn nicht in gleicher Weise steigt wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, wird ermittelt, indem der Jahresbetrag der nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3, 4 oder 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszugleichenden Leistung mit dem Kapitalisierungsfaktor vervielfacht wird, der sich aus der anliegenden Tabelle 7 ergibt.

(2) Zur Ermittlung des Barwerts einer bereits laufenden Versorgung, deren Wert zumindest ab Leistungsbeginn nicht in gleicher Weise steigt wie der Wert einer volldynamischen Versorgung und die zeitlich begrenzt ist, ist zunächst nach Absatz 1 zu verfahren. Von dem danach ermittelten Betrag ist für jedes Jahr, um das die Restlaufzeit 10 Jahre unterschreitet, ein Abschlag von 10 vom Hundert vorzunehmen. Der Barwert ist jedoch nicht höher als die Summe der vom Ende der Ehezeit an noch zu erwartenden Leistungen.


§ 6 Höchstbetrag des Barwerts



Der nach den vorstehenden Vorschriften ermittelte Barwert ist soweit zu kürzen, als im Einzelfall die Entrichtung des Barwerts als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung aus dieser zu einer höheren Rente führen würde, als sie der Berechnung des Barwerts zugrunde gelegen hat.


§ 7 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.




Anlage



Tabelle 1 Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit

(§ 2 Abs. 2)

Lebensalter
zum Ende der Ehezeit
VervielfacherLebensalter
zum Ende der Ehezeit
Vervielfacher
bis 25 2,0454,8
262,1465,0
272,2475,2
282,3485,4
292,4495.7
302,5505,9
312,6516,2
322,7526,5
332.8536,8
343,0547,1
353,1557,4
363,2567,7
373.4578,0
383,5588,3
393,7598,7
403,8609.0
414,0619,4
424,2629,8
434,46310,2
444,66410,7
  ab 65 11,0


Anmerkungen:

1.
Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 7,5 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach Tabelle 2 und der Anmerkung 1 hierzu ergebenden Werte, zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 5 vom Hundert, höchstens aber um 35 vom Hundert, zu kürzen.

2.
Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte dieser Tabelle um 50 vom Hundert zu erhöhen.


Tabelle 2 Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters

(§ 2 Abs. 3)

Lebensalter
zum Ende der Ehezeit
VervielfacherLebensalter
zum Ende der Ehezeit
Vervielfacher
bis 25 1,6454,0
261,7464,2
271,8474,5
281,9484,7
291,9494,9
302,0505,1
312,1515.4
322,2525,7
332,3536,0
342,4546,3
352,5556,6
362,7567,0
372,8577,3
382,9587,7
393.1598,1
403,2608,6
413,4619,1
423,5629.6
433,76310,1
443,96410,7
  ab 65 11.0


Anmerkungen:

1.
Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 10,5 vom Hundert zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 8,5 vom Hundert, höchstens aber um 65 vom Hundert, zu kürzen.

2.
Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte dieser Tabelle um 65 vom Hundert zu erhöhen.


Tabelle 3 Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(§ 2 Abs. 4)

Lebensalter
zum Ende der Ehezeit
Vervielfach er
bis 29 1,2
30 - 39 1,7
40 - 45 2,4
46 - 51 3,0
52 - 60 3,5
61 - 62 2.6
631,6
640,6
ab 65 0,3


Anmerkungen:

1.
Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 8,5 vom Hundert zu kürzen; für jedes Jahr, um das das Höchstalter nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 7 vom Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu erhöhen.

2.
Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte dieser Tabelle um 55 vom Hundert zu erhöhen.

3.
Der erhöhte Wert darf bei dieser Tabelle nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich bei Anwendung der Tabelle 1 ergäbe.


Tabelle 4 Barwert einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit

(§ 3 Abs. 2)

Lebensalter
zum Ende der Ehezeit
VervielfacherLebensalter
zum Ende der Ehezeit
Vervielfacher
bis 25 9,74510,1
269,74610,1
279,74710,1
289,84810,1
299,84910,2
309,85010,2
319,85110,3
329,85210,3
339,85310,3
349.85410,4
359,85510,4
369,95610,5
379,95710,5
389,95810,6
399,95910,7
409,96010,7
4110.06110,8
4210,06210,8
4310,06310,9
4410,06411,0
  ab 65 11.0


Anmerkung:

Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 4 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach der Tabelle 5 und der Anmerkung hierzu ergebenden Werte, zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 3,5 vom Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu kürzen.


Tabelle 5 Barwert einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters

(§ 3 Abs. 3)

Lebensalter
zum Ende der Ehezeit
VervielfacherLebensalter
zum Ende der Ehezeit
Vervielfacher
bis 25 8,4458,8
268,5468,9
278,5478,9
288,5489,0
298,5499,0
308,5509,1
318,5519,2
328,5529,2
338,5539,3
348,5549,4
358,6559,5
368,6569,6
378,6579,8
388,6589,9
398,65910,1
408,76010,3
418,76110,4
428,76210,6
438,86310,8
448,86410,9
  ab 65 11,0


Anmerkung:

Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 6 vom Hundert zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 6,5 vom Hundert, höchstens aber um 60 vom Hundert, zu kürzen.


Tabelle 6 Barwert einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(§ 3 Abs. 4)

Lebensalter
zum Ende der Ehezeit
Vervielfacher
bis 29 4.7
30 - 39 4,8
40 - 45 4,8
46 - 51 4,8
52 - 60 4,6
61 - 62 2,8
631,6
640,6
ab 65 0,3


Anmerkungen:

1.
Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 10.5 vom Hundert zu kürzen: für jedes Jahr. um das das Höchstalter nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 10 vom Hundert, höchstens aber um 50 vom Hundert. zu erhöhen.

2.
Der erhöhte Wert darf bei dieser Tabelle jedoch nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich bei Anwendung der Tabelle 4 ergäbe.


Tabelle 7 Barwert einer bereits laufenden lebenslangen und zumindest ab Leistungsbeginn nicht volldynamischen Versorgung

(§ 5)

Lebensalter
zum Ende der Ehezeit
VervielfacherLebensalter
zum Ende der Ehezeit
Vervielfacher
bis 25 11.55512,3
2611,65612,3
2711,65712,3
2811,75812,2
2911,75912,1
3011,86012,0
3111,86111,8
3211,86211,6
3311,96311,4
3411,96411,1
3511,96510,8
3611,96610,5
3711,96710,2
3811,9689,8
3912,0699,5
4012,0709,2
4112,0718,9
4212,0728,5
4312,0738,2
4412,1747,9
4512,1757,5
4612,1767,2
4712,1776,9
4812,2786,6
4912,2796,3
5012,2806,0
5112,3815.7
5212,3825,5
5312,3835,2
5412,3844,9
  ab 85 4,7