Änderung § 3 Wehrbeschwerdeordnung vom 01.02.2009

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2009 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Wirkung der Beschwerde


(Text alte Fassung)

(1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung der Beschwerde befreit insbesondere nicht davon, einen Befehl, gegen den sich die Beschwerde richtet, auszuführen. § 11 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.

(2) Die für die Entscheidung zuständige Stelle kann die Ausführung des Befehls oder die Vollziehung einer Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde aussetzen; sie kann auch andere einstweilige Maßnahmen treffen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung der Beschwerde befreit insbesondere nicht davon, einen Befehl, gegen den sich die Beschwerde richtet, auszuführen. § 11 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.

(2) Die für die Entscheidung zuständige Stelle prüft auch ohne Antrag des Beschwerdeführers, ob die Ausführung des Befehls oder die Vollziehung einer Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen ist oder andere einstweilige Maßnahmen zu treffen sind. Wird ein entsprechender Antrag abgelehnt, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Wehrdienstgerichts beantragen.




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