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Änderung § 15 Wehrbeschwerdeordnung vom 01.02.2009

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2009 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2009 geltenden Fassung
durch B. v. 22.01.2009 BGBl. I S. 81

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Verfahren bei Beendigung des Dienstverhältnisses


(Text alte Fassung)

Die Fortführung des Verfahrens wird nicht dadurch berührt, daß nach Einlegung der Beschwerde das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endigt.

(Text neue Fassung)

Die Fortführung des Verfahrens wird nicht dadurch berührt, dass nach Einlegung der Beschwerde das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endigt.