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Synopse aller Änderungen der Wehrbeschwerdeordnung am 26.07.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juli 2012 durch Artikel 12 des BwRefBeglG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WBO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Beschwerderecht
§ 2 Verbot der Benachteiligung
§ 3 Wirkung der Beschwerde
§ 4 Vermittlung und Aussprache
§ 5 Einlegung der Beschwerde
§ 6 Frist und Form der Beschwerde
§ 7 Fristversäumnis
§ 8 Zurücknahme der Beschwerde
§ 9 Zuständigkeit für den Beschwerdebescheid
§ 10 Vorbereitung der Entscheidung
§ 11 Beschwerden bei abgesetzten Truppenteilen
§ 12 Beschwerdebescheid
§ 13 Inhalt des Beschwerdebescheides
§ 14 Umfang der Untersuchung
§ 15 Verfahren bei Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 16 Weitere Beschwerde
§ 16a Notwendige Aufwendungen und Kosten im vorgerichtlichen Verfahren
§ 17 Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts
§ 18 Verfahren des Truppendienstgerichts
§ 19 Inhalt der Entscheidung
§ 20 Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht
§ 21 Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Entscheidungen der Inspekteure
(Text neue Fassung)

§ 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr
§ 22a Rechtsbeschwerde
§ 22b Nichtzulassungsbeschwerde
§ 23 Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren
§ 23a Ergänzende Vorschriften
§ 24 Inkrafttreten
(heute geltende Fassung) 

§ 16a Notwendige Aufwendungen und Kosten im vorgerichtlichen Verfahren


(1) Das vorgerichtliche Verfahren beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. Es ist kostenfrei.

(2) Soweit die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolgreich ist, sind dem Beschwerdeführer die ihm zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

(3) Die Vergütung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten ist nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung notwendig war.

(4) Soweit der Beschwerde vor Erlass eines Beschwerdebescheides abgeholfen wird, sind die Absätze 1 bis 3 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes sinngemäß anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten kann durch Anrufung des Truppendienstgerichts angefochten werden. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer entscheidet hierüber endgültig durch Beschluss. Erlässt der Bundesminister der Verteidigung oder der Inspekteur einer Teilstreitkraft oder ein Vorgesetzter in vergleichbarer Dienststellung den Beschwerdebescheid, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Truppendienstgerichts tritt.



(5) Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten kann durch Anrufung des Truppendienstgerichts angefochten werden. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer entscheidet hierüber endgültig durch Beschluss. Erlässt der Bundesminister der Verteidigung oder der Generalinspekteur der Bundeswehr den Beschwerdebescheid, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Truppendienstgerichts tritt.

(6) § 140 Abs. 8 und § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Entscheidungen der Inspekteure




§ 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr


vorherige Änderung

Für die Entscheidungen der Inspekteure der Teilstreitkräfte und der Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellungen über weitere Beschwerden gilt § 21 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.



Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.