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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben

§ 11 - Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAusglHG k.a.Abk.)


III. Auskunftspflicht im Versorgungsausgleich

§ 11



Entscheidet nach diesem Gesetz das Familiengericht, so gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften über den Versorgungsausgleich entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind.



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