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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben

IIb. - Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAusglHG k.a.Abk.)


IIb. Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands

§§ 10b und 10c


§§ 10b und 10c wird in 1 Vorschrift zitiert

(weggefallen)


§ 10d


§ 10d wird in 1 Vorschrift zitiert

Bis zum wirksamen Abschluß eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an den Versorgungsberechtigten zu unterlassen, die auf die Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts Einfluß haben können.