Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben

IIb. - Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAusglHG k.a.Abk.)

G. v. 21.02.1983 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 404-19-3 Nebengesetze zum Familienrecht
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IIb. Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands
§§ 10b und 10c
§ 10d

IIb. Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands

§§ 10b und 10c


§§ 10b und 10c wird in 1 Vorschrift zitiert

(weggefallen)

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§ 10d


§ 10d wird in 1 Vorschrift zitiert

Bis zum wirksamen Abschluß eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an den Versorgungsberechtigten zu unterlassen, die auf die Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts Einfluß haben können.



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