Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben
IIb. - Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAusglHG k.a.Abk.)
IIb. Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands
§§ 10b und 10c
(weggefallen)
§ 10d
Bis zum wirksamen Abschluß eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an den Versorgungsberechtigten zu unterlassen, die auf die Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts Einfluß haben können.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5581/b14996.htm