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§ 12 - Diätverordnung (DiätV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.04.2005 BGBl. I S. 1161; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Geltung ab 12.09.1981; FNA: 2125-4-41 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 12



(aufgehoben)



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Frühere Fassungen von § 12 Diätverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.10.2010Artikel 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
vom 01.10.2010 BGBl. I S. 1306

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 Diätverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 DiätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiätV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
V. v. 01.10.2010 BGBl. I S. 1306
Artikel 1 16. DiätVÄndV
... Wörter „, frische Backwaren für Diabetiker" gestrichen. 4. § 12 wird aufgehoben. 5. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:  ...