Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.04.2023 aufgehoben
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Anlage 18 - Diätverordnung (DiätV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.04.2005 BGBl. I S. 1161; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Geltung ab 12.09.1981; FNA: 2125-4-41 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 18 (zu § 14d Abs. 3) Höchstmengen für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente, wenn sie Beikost zugesetzt werden


Anlage 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

NährstoffHöchstwert je 100 kcal
Vitamin A180 µg RE
Vitamine E3 mg alpha-TE
Vitamine C12,5/25 1)/125 2) mg
Thiamin0,25/0,5 3) mg
Riboflavin0,4 mg
Niacin4,5 mg NE
Vitamin B60,35 mg
Folsäure50 µg
Vitamin B120,35 µg
Pantothensäure1,5 mg
Biotin10 µg
Kalium160 mg
Calcium80/180 4)/100 5) mg
Magnesium40 mg
Eisen3 mg
Zink2 mg
Kupfer40 µg
Jod35 µg
Mangan0,6 mg

---
1)
Dieser Grenzwert gilt für mit Eisen angereicherte Erzeugnisse.
2)
Dieser Grenzwert gilt für Erzeugnisse auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte.
3)
Dieser Grenzwert gilt für Erzeugnisse auf Getreidebasis.
4)
Dieser Grenzwert gilt für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Erzeugnisse.
5)
Dieser Grenzwert gilt für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten Erzeugnisse.

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Zitierungen von Anlage 18 Diätverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 18 DiätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiätV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14d DiätV
... gebracht werden, wenn die zugesetzten Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente die in Anlage 18 festgelegten Höchstwerte, bei Kalium und Calcium bezogen auf das in den Verkehr gebrachte, im ...


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