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Änderung § 6 Diätverordnung vom 15.02.2008

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
 
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§ 6


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für die Verwendung von Zusatzstoffen in diätetischen Lebensmitteln zu technologischen Zwecken gilt die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung. Zusätzlich zu den dort zugelassenen Zusatzstoffen sind für diätetische Lebensmittel, ausgenommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, folgende Stoffe als Zusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem technologischen Zweck zu dienen:

1. die in Anlage 5 Nr. 2 der Aromenverordnung aufgeführten Stoffe als geschmacksbeeinflussende Stoffe für Aromen,

2. die in Anlage 5 Nr. 3 der Aromenverordnung aufgeführten Stoffe als Lösungsmittel und Trägerstoffe für Aromen.

Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen darf die in Anlage 5 Nr. 2 und 3 der Aromenverordnung festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.