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Anordnung - Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung von Beamten der Bundeszollverwaltung (BPräsKldgZollVwAnO k.a.Abk.)
Gemäß § 76 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem Bundesminister der Finanzen für den Bereich der Bundeszollverwaltung die Ausübung der Befugnis, Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamten zu erlassen.