(1) Entscheidungen, durch die ein Ablösebetrag gemäß §
18 des
Vermögensgesetzes festgesetzt wird, und Auszahlungsbescheide des Entschädigungsfonds gemäß §
18b Abs. 1 Satz 5 des
Vermögensgesetzes können den Gläubigern der Grundpfandrechte und den Begünstigten im Sinne des §
18b Abs. 1 Satz 1 des
Vermögensgesetzes durch öffentliche Bekanntmachung nach Maßgabe des §
10 Abs. 2 des
Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort oder die Person des Begünstigten unbekannt und nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu ermitteln ist; ist die Person des Begunstigten unbekannt, sind in der Benachrichtigung Name und die letzte bekannte Anschrift des ehemaligen Rechtsinhabers anzugeben.
(2) Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.
Artikel 2 G. v. 20.12.1993 BGBl. I S. 2182, 2192; zuletzt geändert durch Artikel 158 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
neugefasst durch B. v. 04.08.1997 BGBl. I S. 1996; zuletzt geändert durch Artikel 588 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354