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Abschnitt 3 - Hypothekenablöseverordnung (HypAblV)


Abschnitt 3 Schlußvorschriften

§ 10 Überleitungsvorschrift



Diese Verordnung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten begonnen haben, aber noch nicht bestandskräftig entschieden sind. Entscheidungen, deren Zustellung vor Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend § 5 betrieben worden ist, gelten als am 1. August 1994 zugestellt.


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 4. Juli 1994 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hypothekenablöseverordnung vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1265) außer Kraft.

(3) § 106 Abs. 1 der Grundbuchverfügung, der durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist, wir aufgehoben.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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