Diese Verordnung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten begonnen haben, aber noch nicht bestandskräftig entschieden sind. Entscheidungen, deren Zustellung vor Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend §
5 betrieben worden ist, gelten als am 1. August 1994 zugestellt.
(1) Diese Verordnung tritt am 4. Juli 1994 in Kraft.
(3) §
106 Abs. 1 der
Grundbuchverfügung, der durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist, wir aufgehoben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.