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Änderung § 4 FStrAbG vom 29.12.2023

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§ 4 FStrAbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 4 FStrAbG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubeziehen. Die Anpassung geschieht durch Gesetz.

(Text neue Fassung)

Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubeziehen. Die Anpassung geschieht durch Gesetz.

(heute geltende Fassung) 

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