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Änderung § 1 FStrAbG vom 29.12.2023

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§ 1 FStrAbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 1 FStrAbG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. 2 Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. 2 Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage 1 beigefügt ist.

(2) 1 Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. 2 Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

vorherige Änderung

 


(3) Der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, die in der Anlage 2 abschließend aufgeführt ist, liegt im überragenden öffentlichen Interesse.

 

 
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