Änderung § 4 FStrAbG vom 29.07.2026

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§ 4 FStrAbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 4 FStrAbG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

1 Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubeziehen. 2 Die Anpassung geschieht durch Gesetz.

(Text neue Fassung)

1 Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubeziehen. 2 Die Anpassung geschieht durch Gesetz.

(heute geltende Fassung) 



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