| § 4 FStrAbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 4 FStrAbG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
| (Text alte Fassung) 1 Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubeziehen. 2 Die Anpassung geschieht durch Gesetz. | (Text neue Fassung) 1 Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubeziehen. 2 Die Anpassung geschieht durch Gesetz. |