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Änderung § 5 FStrAbG vom 29.07.2026

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§ 5 FStrAbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 5 FStrAbG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

(1) 1 Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr Fünfjahrespläne auf. 2 Sie bilden den Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr Fünfjahrespläne auf. 2 Sie bilden den Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes.

(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bleibt unberührt.



(heute geltende Fassung)