| § 5 FStrAbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 5 FStrAbG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr Fünfjahrespläne auf. 2 Sie bilden den Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes. | (Text neue Fassung) (1) 1 Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr Fünfjahrespläne auf. 2 Sie bilden den Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes. |
(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bleibt unberührt. | |