§ 4 - Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung (OrgHbMstrV)

V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1915; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 25 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 7110-3-132 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 und 5, auszuführen:

1.
Intonieren einer Oktave bei Zungenpfeifen,

2.
Anfertigen und Intonieren von sechs Metallpfeifen,

3.
Aufschneiden und Intonieren von zwei Oktaven Metallpfeifen,

4.
Anfertigen und Intonieren von sechs Holzpfeifen,

5.
Legen einer gleichstufigen Temperierung nach Gehör,

6.
Belegen der Ecke eines Faltenbalges,

7.
Ermitteln und Beheben von mechanischen, elektrischen und pneumatischen Störungen,

8.
Anfertigen einer Metall- und einer Holzverbindung.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.



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