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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit in Italien befindlichen Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen (EÖlBITAV k.a.Abk.)

V. v. 17.10.1969 BGBl. I S. 2034; aufgehoben durch Artikel 64 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 25.10.1969; FNA: 705-2-2-2 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 3



Die Möglichkeit der Erfüllung der Vorratspflicht mit in Italien befindlichen Beständen kann vorübergehend beschränkt oder aufgehoben werden, wenn die italienische Regierung von ihren Rechten nach Artikel 3 des genannten Abkommens Gebrauch macht.