(1) Kraftstoffe dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie keine Chlor- oder Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz enthalten.
(2) Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke der Forschung, Entwicklung und Analyse.
§ 3 19. BImSchV Ausnahmen ... für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 2 Abs. 1, soweit die Einhaltung des Verbots zum Inverkehrbringen von Kraftstoffen mit Chlor- und ... für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 2 Abs. 1, soweit die Einhaltung des Verbots für den Antragsteller eine unzumutbare Härte ...
§ 4 19. BImSchV Ordnungswidrigkeiten ... Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Kraftstoffe in den Verkehr bringt, die Chlor- oder Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz ... als Kraftstoffzusatz enthalten, oder wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 2 Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen in den Verkehr ...