(1) §
1 Abs. 1 gilt hinsichtlich der unterstützenden Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Eurojust-Beschlusses (unterstützende Personen) mit der Maßgabe entsprechend, dass die zu benennenden Personen auch von den Ländern vorgeschlagene Landesbedienstete sein können.
(2) Aus dem Kreis der unterstützenden Personen benennt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen die Personen, die nach Artikel 2 Absatz 5 des Eurojust-Beschlusses zur Vertretung des nationalen Mitglieds berechtigt sind.
(3)
1Die Amtszeit der unterstützenden Personen soll im Regelfall zwei Jahre nicht unterschreiten.
2Im Übrigen gilt §
1 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend.
(4) 1Bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unterliegen die unterstützenden Personen den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des nationalen Mitglieds. 2Die von den unterstützenden Personen wahrzunehmenden Aufgaben legt das nationale Mitglied fest. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird über die getroffene Aufgabenfestlegung unterrichtet.
(5) Soweit nach diesem Gesetz dem nationalen Mitglied Aufgaben zugewiesen werden, können diese im Rahmen der nach Absatz 4 getroffenen Aufgabenfestlegung auch von den unterstützenden Personen wahrgenommen werden.
(6) §
1 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) 1Nationale Sachverständige im Sinne von Artikel 30 Absatz 2 Satz 4 des Eurojust-Beschlusses, die das nationale Mitglied unterstützen, unterliegen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen von Eurojust den fachlichen Weisungen des nationalen Mitglieds. 2Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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G. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1270
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147