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§ 6 - Eurojust-Gesetz (EJG)

§ 6 Unterrichtung des nationalen Mitglieds durch die zuständigen deutschen Behörden



(1) 1Die für die Strafverfolgung zuständigen deutschen Behörden unterrichten das nationale Mitglied:

1.
wenn sie die Einrichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1) oder im Sinne von Artikel 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1) beabsichtigen sowie über die Arbeitsergebnisse dieser Gruppe,

2.
wenn sie ein Strafverfahren führen, dem Straftaten der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität zugrunde liegen, und die Tatsache der Führung des Strafverfahrens für Eurojust zur Erfüllung seiner Aufgaben von besonderem Interesse sein kann,

3.
über Fälle, in die mindestens drei Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar einbezogen sind und für die Ersuchen an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden, wenn

a)
die Straftat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, in der Liste von Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses genannt ist und im ersuchenden oder ausstellenden Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren bedroht ist, wobei Schärfungen für besonders schwere Fälle und Milderungen für minder schwere Fälle zu berücksichtigen sind,

b)
es faktische Anzeichen dafür gibt, dass eine kriminelle Organisation beteiligt ist, oder

c)
es faktische Anzeichen dafür gibt, dass der Fall erhebliche grenzüberschreitende Ausmaße annehmen oder Auswirkungen auf Ebene der Europäischen Union haben kann oder dass er andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen kann als die, die unmittelbar einbezogen sind,

4.
über Kompetenzkonflikte, die aufgetreten sind oder wahrscheinlich auftreten werden,

5.
über kontrollierte Lieferungen, die mindestens drei Staaten betreffen, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, oder

6.
über wiederholt auftretende Schwierigkeiten oder über Weigerungen bezüglich der Erledigung von Ersuchen.

2Die Unterrichtung nach Satz 1 erfolgt in der Regel durch die sachleitende Staatsanwaltschaft; sie gilt nur dann als Ersuchen um Hilfe von Eurojust, wenn dies im Einzelfall von der zuständigen Behörde ausdrücklich angegeben wird. 3Die Unterrichtung kann über die zuständige nationale Eurojust-Anlaufstelle oder das Bundesamt für Justiz erfolgen, das die erhaltenen Daten zu Zwecken der Übermittlung nur nach Maßgabe einer nach § 7 zu erlassenden Rechtsverordnung speichern darf. 4Die Unterrichtung nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 umfasst mindestens die Informationen, die im Anhang zum Eurojust-Beschluss aufgeführt sind, soweit diese Informationen verfügbar sind.

(2) Eine Verpflichtung zur Unterrichtung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet würden.

(3) Die Verpflichtung zur Unterrichtung nach Absatz 1 lässt die Bedingungen unberührt, die in Übereinkünften und Vereinbarungen mit Staaten festgelegt sind, welche nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union sind; hierzu zählen auch die von Drittstaaten festgelegten Bedingungen zur Verwendung der von ihnen übermittelten Informationen.

(4) § 4 Absatz 5 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 6 EJG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.06.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
vom 07.06.2012 BGBl. I S. 1270

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 EJG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EJG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EJG Informationsübermittlung (vom 08.09.2015)
... Unbeschadet der Unterrichtungspflichten nach § 6 werden Eurojust auf Gesuch des Kollegiums von Eurojust (Kollegium) oder des nationalen Mitglieds ... unberührt. (3) Unbeschadet der Unterrichtungspflichten nach § 6 dürfen öffentliche Stellen Eurojust ohne Gesuch des Kollegiums oder des nationalen ...
§ 4a EJG Verwaltung von Arbeitsdateien und Index durch das nationale Mitglied (vom 15.06.2012)
... Strafprozessordnung entsprechend. Informationen, die dem nationalen Mitglied nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Eurojust übermittelt werden, dürfen nur in den Index ...
§ 4b EJG Zugang zu Index und Arbeitsdateien durch Eurojust-Anlaufstellen; Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... erforderlich ist. Auf Informationen, die dem nationalen Mitglied nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Eurojust übermittelt werden, wird der Zugriff nur ...
§ 4d EJG Zugriff auf Indexdatensätze und Arbeitsdateien des nationalen Mitglieds durch andere als deutsche Stellen (vom 15.06.2012)
... erforderlich ist. Auf Informationen, die dem nationalen Mitglied nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Eurojust übermittelt werden, wird der Zugriff nur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
G. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1270
Artikel 1 EJGÄndG Änderung des Eurojust-Gesetzes
... durch andere als deutsche Stellen". c) Die Angaben zu den §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: „§ 5 Ersuchen und schriftliche Stellungnahmen ... Stellungnahmen des Kollegiums und Ersuchen des nationalen Mitglieds § 6 Unterrichtung des nationalen Mitglieds durch die zuständigen deutschen ... 1 wird wie folgt gefasst: „Unbeschadet der Unterrichtungspflichten nach § 6 werden Eurojust auf Gesuch des Kollegiums von Eurojust (Kollegium) oder des nationalen Mitglieds ... 1 wie folgt gefasst: „Unbeschadet der Unterrichtungspflichten nach § 6 dürfen öffentliche Stellen Eurojust ohne Gesuch des Kollegiums oder des nationalen ... bis 5 der Strafprozessordnung entsprechend. Informationen, die dem nationalen Mitglied nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Eurojust übermittelt werden, dürfen nur in den Index ... der Strafrechtspflege erforderlich ist. Auf Informationen, die dem nationalen Mitglied nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Eurojust übermittelt werden, wird der Zugriff nur ... der Strafrechtspflege erforderlich ist. Auf Informationen, die dem nationalen Mitglied nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Eurojust übermittelt werden, wird der Zugriff nur ... 6 Absatz 1 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses nicht nachzukommen." 8. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Unterrichtung des nationalen Mitglieds durch ... nicht nachzukommen." 8. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Unterrichtung des nationalen Mitglieds durch die zuständigen deutschen Behörden  ...