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Änderung § 6 EJG vom 15.06.2012

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§ 6 EJG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2012 geltenden Fassung
§ 6 EJG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1270

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Unterrichtung über gemeinsame Ermittlungsgruppen und grenzüberschreitende Strafverfahren


(Text neue Fassung)

§ 6 Unterrichtung des nationalen Mitglieds durch die zuständigen deutschen Behörden


vorherige Änderung

Die für die Strafverfolgung zuständigen deutschen Behörden unterrichten das nationale Mitglied,

1. wenn sie die Einrichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Sinne des Rahmenbeschlusses (2002/465/JI) des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) beabsichtigen oder

2. wenn sie ein Strafverfahren führen, dem Straftaten der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität zu Grunde liegen und die Tatsache der Führung des Strafverfahrens für Eurojust zur Erfüllung seiner Aufgaben von besonderem Interesse sein kann, soweit nicht ein in Artikel 8 Nr. i oder ii des Eurojust-Beschlusses bezeichneter Grund vorliegt.

Die
Unterrichtung erfolgt in der Regel durch die sachleitende Staatsanwaltschaft.



(1) 1 Die für die Strafverfolgung zuständigen deutschen Behörden unterrichten das nationale Mitglied:

1. wenn sie die Einrichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1) oder im Sinne von Artikel 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1) beabsichtigen sowie über die Arbeitsergebnisse dieser Gruppe,

2. wenn sie ein Strafverfahren führen, dem Straftaten der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität zugrunde liegen, und die Tatsache der Führung des Strafverfahrens für Eurojust zur Erfüllung seiner Aufgaben von besonderem Interesse sein kann,

3. über Fälle,
in die mindestens drei Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar einbezogen sind und für die Ersuchen an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden, wenn

a) die Straftat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, in der Liste von
Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses genannt ist und im ersuchenden oder ausstellenden Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren bedroht ist, wobei Schärfungen für besonders schwere Fälle und Milderungen für minder schwere Fälle zu berücksichtigen sind,

b) es faktische Anzeichen dafür gibt, dass eine kriminelle Organisation beteiligt ist, oder

c) es faktische Anzeichen dafür gibt, dass der Fall erhebliche grenzüberschreitende Ausmaße annehmen oder Auswirkungen auf Ebene der Europäischen Union haben kann oder dass er andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen kann als die, die unmittelbar einbezogen sind,

4. über Kompetenzkonflikte, die aufgetreten sind oder wahrscheinlich auftreten werden,

5. über kontrollierte Lieferungen, die mindestens drei Staaten betreffen, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, oder

6. über wiederholt auftretende Schwierigkeiten oder über Weigerungen bezüglich der Erledigung von Ersuchen.

2 Die
Unterrichtung nach Satz 1 erfolgt in der Regel durch die sachleitende Staatsanwaltschaft; sie gilt nur dann als Ersuchen um Hilfe von Eurojust, wenn dies im Einzelfall von der zuständigen Behörde ausdrücklich angegeben wird. 3 Die Unterrichtung kann über die zuständige nationale Eurojust-Anlaufstelle oder das Bundesamt für Justiz erfolgen, das die erhaltenen Daten zu Zwecken der Übermittlung nur nach Maßgabe einer nach § 7 zu erlassenden Rechtsverordnung speichern darf. 4 Die Unterrichtung nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 umfasst mindestens die Informationen, die im Anhang zum Eurojust-Beschluss aufgeführt sind, soweit diese Informationen verfügbar sind.

(2) Eine Verpflichtung zur Unterrichtung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet würden.

(3) Die Verpflichtung zur Unterrichtung nach Absatz 1 lässt die Bedingungen unberührt, die in Übereinkünften und Vereinbarungen mit Staaten festgelegt sind, welche nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union sind; hierzu zählen auch die von Drittstaaten festgelegten Bedingungen zur Verwendung der von ihnen übermittelten Informationen.

(4) § 4 Absatz 5 gilt entsprechend.