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1Für die Zwecke der Strafverfolgung kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine oder mehrere nationale Anlaufstellen im Sinne von Artikel 12 Abs. 1 des Eurojust-Beschlusses benennen oder einrichten (Eurojust-Anlaufstellen) sowie die nähere Ausgestaltung der Zusammenarbeit dieser Anlaufstellen mit Eurojust und den in §
3 Absatz 4 Satz 2 genannten öffentlichen Stellen regeln.
2Als Anlaufstellen können benannt werden das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten oder sonstige deutsche Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes, die gemäß der Gemeinsamen Maßnahme vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (
98/428/JI) (ABl. EG Nr. L 191 S. 4) errichtet worden sind oder die gemäß dem
Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130) (EJN-Beschluss) errichtet werden.
3Den Anlaufstellen kann die Zusammenführung und Weiterleitung von Informationen übertragen werden, die zur Erfüllung der Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss übertragenen Aufgaben zwischen den für die Strafverfolgung zuständigen Gerichten, Staatsanwaltschaften, anderen Behörden, soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, oder sonstigen Justizbehörden und Eurojust übermittelt werden sollen.
4Zur Erfüllung der in Satz 3 bezeichneten Aufgaben kann den Anlaufstellen das Recht eingeräumt werden, die Informationen in Arbeitsdateien zu verwenden.
5Dem Schutz personenbezogener Daten ist angemessen Rechnung zu tragen.
(2) Soweit Festlegungen nach Artikel 9a Absatz 2 und 4 des Eurojust-Beschlusses ohne Gesetz oder Verordnung ergehen können, trifft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz diese im Einvernehmen mit den Ländern.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3520; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Artikel 1 V. v. 26.09.2012 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
V. v. 26.09.2012 BGBl. I S. 2093
V. v. 07.07.2006 BGBl. I S. 1450
G. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1270
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147