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§ 12 - Eurojust-Gesetz (EJG)

§ 12 Tätigwerden des nationalen Mitglieds nach Artikel 26a Absatz 9 des Eurojust-Beschlusses


§ 12 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Artikel 26a Absatz 9 des Eurojust-Beschlusses ist nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz oder einer von ihm allgemein oder für den Einzelfall bezeichneten öffentlichen Stelle des Bundes zulässig. 2Die Zustimmung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern. 3Das nationale Mitglied kann von der Einholung einer Zustimmung nach Satz 1 absehen, soweit durch die Einholung die rechtzeitige Durchführung der in Artikel 26a Absatz 9 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses bezeichneten Maßnahmen gefährdet würde. 4In diesem Falle sind die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Stellen unverzüglich von der Übermittlung nachträglich zu unterrichten.

(2) Die Verantwortung nach Artikel 26a Absatz 9 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses trägt für das nationale Mitglied die Bundesrepublik Deutschland.

(3) 1Das nationale Mitglied holt vor der Übermittlung die Zustimmung der öffentlichen Stelle ein, die die Daten dem nationalen Mitglied übermittelt hat. 2Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 4 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen ersichtlich überwiegen.

(5) Unbeschadet der Aufzeichnungspflicht nach Artikel 26a Absatz 9 Satz 3 des Eurojust-Beschlusses hat das nationale Mitglied die nach Artikel 26a Absatz 9 Satz 4 des Eurojust-Beschlusses erforderliche Zusage des Empfängers in geeigneter Weise zu dokumentieren.


Text in der Fassung des Artikels 166 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Frühere Fassungen von § 12 EJG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 166 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 15.06.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
vom 07.06.2012 BGBl. I S. 1270
aktuellvor 15.06.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 12 EJG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EJG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
G. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1270
Artikel 1 EJGÄndG Änderung des Eurojust-Gesetzes
... durch die zuständigen deutschen Behörden". d) In der Angabe zu § 12 wird die Angabe „Artikel 27 Abs. 6" durch die Wörter „Artikel 26a Absatz ... dem Wort „Eine" das Wort „mehrfache" eingefügt. 11. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 und ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 166 10. ZustAnpV Änderung des Eurojust-Gesetzes
... 1 und Absatz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4, § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie § 14 Absatz 2 Satz 2 des Eurojust-Gesetzes vom 12. Mai 2004 (BGBl. I S. ...


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