Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 EJG vom 15.06.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 EJG, alle Änderungen durch Artikel 1 EJGÄndG am 15. Juni 2012 und Änderungshistorie des EJG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 EJG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2012 geltenden Fassung
§ 12 EJG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1270
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Tätigwerden des nationalen Mitglieds nach Artikel 27 Abs. 6 des Eurojust-Beschlusses


(Text neue Fassung)

§ 12 Tätigwerden des nationalen Mitglieds nach Artikel 26a Absatz 9 des Eurojust-Beschlusses


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Artikel 27 Abs. 6 des Eurojust-Beschlusses ist nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz oder einer von ihm allgemein oder für den Einzelfall bezeichneten öffentlichen Stelle des Bundes zulässig. Die Zustimmung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern. Das nationale Mitglied kann von der Einholung einer Zustimmung nach Satz 1 absehen, soweit durch die Einholung die rechtzeitige Durchführung der in Artikel 27 Abs. 6 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses bezeichneten Maßnahmen gefährdet würde. In diesem Falle sind die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Stellen unverzüglich von der Übermittlung nachträglich zu unterrichten.

(2) Die Verantwortung nach Artikel 27 Abs. 6 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses trägt für das nationale Mitglied die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Das nationale Mitglied holt vor der Übermittlung die Zustimmung der öffentlichen Stelle ein, die die Daten dem nationalen Mitglied übermittelt hat. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 4 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.



(1) 1 Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Artikel 26a Absatz 9 des Eurojust-Beschlusses ist nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz oder einer von ihm allgemein oder für den Einzelfall bezeichneten öffentlichen Stelle des Bundes zulässig. 2 Die Zustimmung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern. 3 Das nationale Mitglied kann von der Einholung einer Zustimmung nach Satz 1 absehen, soweit durch die Einholung die rechtzeitige Durchführung der in Artikel 26a Absatz 9 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses bezeichneten Maßnahmen gefährdet würde. 4 In diesem Falle sind die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Stellen unverzüglich von der Übermittlung nachträglich zu unterrichten.

(2) Die Verantwortung nach Artikel 26a Absatz 9 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses trägt für das nationale Mitglied die Bundesrepublik Deutschland.

(3) 1 Das nationale Mitglied holt vor der Übermittlung die Zustimmung der öffentlichen Stelle ein, die die Daten dem nationalen Mitglied übermittelt hat. 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 4 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.

(Textabschnitt unverändert)

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen ersichtlich überwiegen.

vorherige Änderung

(5) Unbeschadet der Aufzeichnungspflicht nach Artikel 27 Abs. 6 Satz 3 des Eurojust-Beschlusses hat das nationale Mitglied die nach Artikel 27 Abs. 6 Satz 4 des Eurojust-Beschlusses erforderliche Zusage des Empfängers in geeigneter Weise zu dokumentieren.



(5) Unbeschadet der Aufzeichnungspflicht nach Artikel 26a Absatz 9 Satz 3 des Eurojust-Beschlusses hat das nationale Mitglied die nach Artikel 26a Absatz 9 Satz 4 des Eurojust-Beschlusses erforderliche Zusage des Empfängers in geeigneter Weise zu dokumentieren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)