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Änderung § 14 EJG vom 15.06.2012

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§ 14 EJG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2012 geltenden Fassung
§ 14 EJG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 166 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 14 Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



(1) Der EJN-Beschluss ist anzuwenden.

(2) 1 Das Bundesamt für Justiz,
der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten weiteren Stellen nehmen die Aufgaben der deutschen Kontaktstellen im Sinne des EJN-Beschlusses wahr. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz benennt im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen aus deren Kreis die nationale und die technische Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 und 4 des EJN-Beschlusses. 3 Änderungen der Benennung erfolgen im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen und sind jederzeit möglich.

(3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben der Kontaktstelle einer Landesbehörde zuzuweisen. 2 Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.


 

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