Änderung § 12 EJG vom 08.09.2015

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§ 12 EJG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 12 EJG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 166 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 11.12.2019) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Tätigwerden des nationalen Mitglieds nach Artikel 26a Absatz 9 des Eurojust-Beschlusses


(Text alte Fassung)

(1) 1 Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Artikel 26a Absatz 9 des Eurojust-Beschlusses ist nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz oder einer von ihm allgemein oder für den Einzelfall bezeichneten öffentlichen Stelle des Bundes zulässig. 2 Die Zustimmung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern. 3 Das nationale Mitglied kann von der Einholung einer Zustimmung nach Satz 1 absehen, soweit durch die Einholung die rechtzeitige Durchführung der in Artikel 26a Absatz 9 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses bezeichneten Maßnahmen gefährdet würde. 4 In diesem Falle sind die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Stellen unverzüglich von der Übermittlung nachträglich zu unterrichten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Artikel 26a Absatz 9 des Eurojust-Beschlusses ist nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz oder einer von ihm allgemein oder für den Einzelfall bezeichneten öffentlichen Stelle des Bundes zulässig. 2 Die Zustimmung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern. 3 Das nationale Mitglied kann von der Einholung einer Zustimmung nach Satz 1 absehen, soweit durch die Einholung die rechtzeitige Durchführung der in Artikel 26a Absatz 9 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses bezeichneten Maßnahmen gefährdet würde. 4 In diesem Falle sind die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Stellen unverzüglich von der Übermittlung nachträglich zu unterrichten.

(2) Die Verantwortung nach Artikel 26a Absatz 9 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses trägt für das nationale Mitglied die Bundesrepublik Deutschland.

(3) 1 Das nationale Mitglied holt vor der Übermittlung die Zustimmung der öffentlichen Stelle ein, die die Daten dem nationalen Mitglied übermittelt hat. 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 4 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen ersichtlich überwiegen.

(5) Unbeschadet der Aufzeichnungspflicht nach Artikel 26a Absatz 9 Satz 3 des Eurojust-Beschlusses hat das nationale Mitglied die nach Artikel 26a Absatz 9 Satz 4 des Eurojust-Beschlusses erforderliche Zusage des Empfängers in geeigneter Weise zu dokumentieren.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 11.12.2019) 



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